· Fachbeitrag · Einsichtsrecht
Informationsermittlung zur Feststellung von Ausgleichsansprüchen
| Ein Miterbe kann ein berechtigtes Interesse an umfassender Grundbucheinsicht in ein früher dem Erblasser gehörendes Grundstück haben, wenn Ausgleichsansprüche gegen einen Miterben nach § 2050 ff. BGB in Betracht kommen. |
Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind nach § 2050 BGB verpflichtet, das, was sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten als Ausstattung, Zuschuss oder andere Zuwendung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander auszugleichen. Dies gilt, soweit
- der Erblasser bei der Zuwendung nicht ein anderes angeordnet hat (Ausstattung),
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