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  • 24.07.2022 · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Rechtsprechung verzeiht keine zeitlichen Nachlässigkeiten

    | Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ist am 1.1.22 eingetreten. Folge: Eine Prozesserklärung ist bei Nichteinhaltung der nach § 130d S. 1 ZPO vorgeschriebenen Übermittlungsform des § 130a ZPO nicht wirksam. |