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  • 06.01.2023 · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    (Zumindest) Einfache Signatur bei der Einreichung elektronischer Dokumente

    | Die einfache Signatur i. S. d. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, z. B. bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. |