· Fachbeitrag · Energieforderungen
Keine Rückerstattung der Stromsteuer
| Aus dem Umstand, dass es sich bei der Stromsteuer um eine auf Abwälzung angelegte Verbrauchssteuer handelt, folgt keine sachliche Unbilligkeit der Stromsteuererhebung in den Fällen, in denen dem als Steuerschuldner in Anspruch genommenen Stromversorger die Realisierung der Kaufpreisforderung infolge der Insolvenz oder des Todes des mit Strom belieferten Endverbrauchers nicht gelingt. |
Die Folge dieser Auffassung des BFH ist es, dass - anders als bei der Umsatzsteuer -, keine Rückerstattung erfolgt, wenn der Schuldner seine Stromrechnung nicht ausgleicht und sich diese in der Folge als uneinbringlich erweist (17.12.13, VII R 8/12, Abruf-Nr. 140893).
MERKE | Die bei Stromversorgern erfahrungsgemäß bei einer bestimmten Anzahl von Stromkunden hinzunehmenden Forderungsausfälle bilden nach Ansicht des BFH eine Fallgruppe und keine atypischen Einzelfälle. Insoweit sei es dem Stromversorger zumutbar, den Ausfall bei seiner Preiskalkulation zu berücksichtigen. Letztlich zahlen damit alle ehrlichen Kunden den Ausfall. |