· Fachbeitrag · Energierecht
Preisanpassung in der Fernwärme
| Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist nach § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV i. V. m. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und ‒ soweit das Kundeninteresse dies erfordert ‒ auch verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete ‒ von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene ‒ Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht. |
Nach Ansicht des BGH (26.1.22, VIII ZR 175/19, Abruf-Nr. 228301) ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen dagegen nicht berechtigt, wirksam vereinbarte Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern. Er hat diesen Grundsatz nachfolgend bestätigt (6.7.22, VIII ZR 28/21, Abruf-Nr. 230724 und VIII ZR 155/21, Abruf-Nr. 230827).
MERKE | Preisänderungsklauseln dürfen nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der seit dem 13.7.22 geltenden Fassung nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe geändert werden. |