· Fachbeitrag · Energieversorgung
Zahlungsaufschub oder -verweigerung in der Grundversorgung
| Nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV berechtigen Einwände, die der Kunde gegen Rechnungen des Grundversorgers erhebt, ihn nur zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ besteht. |
Angesichts der exorbitant gestiegenen Energiepreise wird dieses Urteil des OLG Schleswig (29.9.21, 9 U 11/21, Abruf-Nr. 226705) besondere Relevanz erhalten. § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromGVV öffnet dem Kunden aber die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs, wenn der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum. Bestreitet der Schuldner in diesem Sinne die Stromrechnung, obliegt es dem Versorger, die tatsächlichen Grundlagen seiner Forderung zu beweisen ‒ vor allem die Richtigkeit der Verbrauchsmenge. Das hat der BGH entschieden (NJW-RR 18, 1012).
MERKE | Der Beweis ist nicht durch das Berufen des Versorgers auf den Prüfschein der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Elektrizität erbracht, die den geeichten Zähler geprüft hat. Denn dieses Prüfen begründet bei Unplausibilität nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StromGVV gerade keinen Anscheinsbeweis zugunsten des Stromanbieters. Vielmehr trägt er, sollte die vom geeichten Messgerät ermittelte Verbrauchsmenge unplausibel sein, im Rückforderungsprozess des Kunden die volle Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Verbrauch. Das kann es erschweren, Ansprüche durchzusetzen. |