05.08.2015 · Fachbeitrag · Energieversorgungsverträge
So ermittelt der BGH den fiktiven Anfangspreis
| Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte geltend macht, die Preiserhöhungen seien unwirksam, ist die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig mittels ergänzender Vertragsauslegung zu schließen. |
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