· Fachbeitrag · Energieversorgungsvertrag
Ersatz von Rechtsverfolgungskosten in der Grundversorgung: in drei Schritten erfolgreich
| Strom wird vielfach nicht auf der Grundlage eines frei gewählten Strom-tarifs aufgrund eines Energielieferungsvertrages bezogen, sondern auf der Grundlage eines Kontrahierungszwangs in der Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Kommt der Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht nach, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen er die Rechtsverfolgungskosten tragen muss. Die Antwort auf die Frage gibt § 17 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV). |
1. Schritt: Verzug begründen
Eine Kostenerstattung nach § 17 Abs. 2 StromGVV setzt voraus, dass sich der Schuldner in Verzug befindet. Das setzt neben dem vorliegenden gesetzlichen Schuldverhältnis der Grundversorgung voraus, dass der Schuldner trotz Möglichkeit nicht leistet, die Forderung durchsetzbar und fällig ist sowie angemahnt wurde bzw. eine Mahnung entbehrlich ist. Praxisrelevant sind allein die Voraussetzungen der Fälligkeit und der Mahnung:
- Im ersten Schritt muss die Forderung des Stromversorgers fällig sein. Rechnungen und Abschläge werden nach § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Damit beginnt auch erst die Verjährungsfrist (BGH 17.7.19, VIII ZR 224/18, Abruf-Nr. 210434).
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