· Fachbeitrag · Energieversorgungsvertrag
Keine vorschnelle Zahlungsverweigerung
| Weigert sich ein Energieversorgungskunde zu zahlen, ist er hierzu nur berechtigt, wenn die Rechnung bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt. Es darf also, wenn man sie objektiv betrachtet, kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich sein. |
Gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV folgt aus Einwänden gegen Rechnungen nur das Recht, die Zahlung berechtigt zu verweigern, wenn ein offensichtlicher Fehler ernsthaft möglich ist. Im Einklang mit dem BGH (MDR 90, 538; NJW 13, 2273) bestätigt das OLG Koblenz (17.3.15, 3 U 1514/14, Abruf-Nr. 145221): Der Versorgungskunde kann daher im Primärprozess nicht einwenden, es müsse fehlerhaft abgelesen worden sein oder der Zähler sei defekt gewesen, weil nicht so viel Energie in einem bestimmten Rechnungszeitraum verbraucht worden sein könne.
MERKE | Allgemein berechtige Einwände zur Zahlungseinstellung greifen nicht, wenn vertieft rechtlich überlegt werden muss, ob die Forderung berechtigt ist. Gleiches gilt, wenn im Rechtsstreit eine Beweisaufnahme über den vom Kunden behaupteten Fehler erforderlich wäre. |
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