07.05.2015 · Fachbeitrag · Erbrecht
Vorausvermächtnisnehmer vs. Nachvermächtnisnehmer
| Die Tilgung eines zur Finanzierung eines Grundstückskaufs aufgenommenen Darlehens stellt nur eine notwendige Verwendung in Form einer Aufwendung für außerordentliche Lasten im Sinne der §§ 994, 995 BGB dar, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht an dem finanzierten Grundstück gesichert ist. |
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