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  • · Fachbeitrag · Erwerbsmöglichkeiten

    Lässt der Schuldner sich seine Bereitschaftszeiten vergüten?

    | Ein landläufiges Sprichwort sagt, dass man einem „nackten Mann nicht in die Tasche greifen kann“. Übersetzt in das Forderungsmanagement bedeutet dies, dass der Gläubiger und seine Rechtsdienstleister ‒ im besten Fall gemeinsam mit dem Schuldner ‒ auch immer wieder nach Möglichkeiten suchen müssen, das Einkommen und Vermögen des Schuldners zu stärken. Denn der Schuldner wird von allein nicht immer alle sich ihm bietenden Optionen nutzen. Oft bedarf er intensiver Unterstützung. Eine aktuelle Entscheidung des BAG bietet eine solche Option. |

     

    Sachverhalt

    Das BAG musste die Frage entscheiden, ob und wie der Bereitschaftsdienst eines Rettungssanitäters zu vergüten ist. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass Bereitschaftszeiten nur mit der halben Zeit als Arbeitszeit zu berücksichtigen sind. Der Arbeitnehmer hielt die vertragliche Regelung nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes für unwirksam, während der Arbeitgeber daran festhielt. Die Auffassung des BAG dazu ist eindeutig:

     

    • Leitsatz: BAG 29.6.16, 5 AZR 716/15

    Die Bereitschaftszeit ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Bereitschaftszeit ist nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit, sondern vergütungspflichtige Arbeit im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB. Die gesetzliche Vergütungspflicht des MiLoG differenziert nämlich nicht nach dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme (Abruf-Nr. 187097).