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  • · Fachbeitrag · Fälligkeit

    Ordnungsgemäße Angabe der Fälligkeit bei Teilleistungen

    | Für die Erfüllung der Pflichtangabe zur Fälligkeit der Raten muss im Kreditvertrag nicht jeder Fälligkeitstag der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen durch Bezugnahme auf ein genaues Datum angegeben werden. |

     

    Es reicht nach dem BGH (10.12.2024, XI ZR 85/22, Abruf-Nr. 246132) aus, dass es die Vertragsbedingungen dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten die Daten dieser Zahlungen zu erkennen. Ein solcher Fall liege vor, wenn im Darlehensvertrag die Fälligkeit der ersten Rate und der Schlussrate mit Monat und Jahr angegeben sind und sich der jeweilige Fälligkeitstag hinreichend deutlich aus der Angabe des Auszahlungstags und der weiteren Angabe ergibt, dass die erste Rate 30 Tage nach Darlehensauszahlung fällig wird. Damit wird aus Sicht des BGH den Anforderungen von Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB Rechnung getragen, sodass hierauf ein Widerruf des Darlehensvertrags nicht gestützt werden kann.

     

    MERKE | Mit der Pflichtangabe zur Fälligkeit der Raten nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB wird Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt, der ‒ ebenso wie Art. 5 Abs. 1 S. 4 Buchst. h, Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie ‒ von „Periodizität“ spricht. Für die Erfüllung dieser Pflichtangabe ist nicht notwendig, dass im Kreditvertrag jeder Fälligkeitstag der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen durch Bezugnahme auf ein genaues Datum angegeben wird.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2025 | Seite 60 | ID 50350148