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  • · Fachbeitrag · Fahrgastrechte

    Mahnung an die falsche E-Mail-Adresse

    | Unternehmen machen es dem Verbraucher in vielen Fällen schwierig, mit ihnen in Kontakt zu treten. Dies gilt insbesondere, wenn Kündigungserklärungen oder sonstige Anspruchsschreiben in Empfang genommen werden sollen. Nicht selten wird der ‒ unzulässige ‒ Versuch unternommen, den Kunden auf ein bloßes Kontaktformular zu beschränken, dass er im Hinblick auf sein Anliegen nicht frei ausfüllen kann. Zu entscheiden ist hier die Frage, ob der Verbraucher das Unternehmen mit einem Zahlungsverlangen in Verzug setzen kann, wenn er dieses an „irgendeine“ E-Mail-Adresse des Unternehmens sendet und dort aber abgewiesen wird oder zunächst weitergeleitet werden musste ‒ wie im Fall des AG Frankfurt. |

    Sachverhalt

    Der Kläger, ein Verbraucher, wollte mit der Bahn in der 1. Klasse von Dresden nach Berlin reisen. Tatsächlich wurde er aber nur in der 2. Klasse befördert. Mit E-Mail vom 14.8.22 machte der Kläger die Erstattung der Preisdifferenz zwischen dem Ticket der 1. zur 2. Klasse gegenüber dem Beklagten unter Angabe seiner Kontonummer geltend. Mit E-Mail vom 6.9. mahnte er die Rückerstattung an und setzte eine Frist bis zum 14.9.22. Als E-Mail-Adresse nutzte er eine E-Mail aus dem Bonusprogramm des beklagten Bahnunternehmens, sodass diese erst an die Erstattungsstelle weitergeleitet werden musste.

     

    Nachdem bis zum 14.9.22 keine Erstattung erfolgt war, beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt, der die Beklagte erneut anmahnte. Darauf wurde zwar die Erstattungsforderung gezahlt, nicht aber die Rechtsverfolgungskosten. Diese macht der Kläger nun noch geltend. Die Beklagte bestreitet, durch die Mahnung an eine unzutreffende E-Mail-Adresse in Verzug geraten zu sein.