· Fachbeitrag · Fluggastrechte
Keine Entschädigung bei Buchung über einen Firmentarif
| Bucht ein Mitarbeiter für eine Dienstreise einen Flug zu einem Firmentarif, den der Arbeitgeber des Fluggastes mit der Fluggesellschaft vereinbart hat, ist bei Störungen die Fluggastrechte-VO nicht anwendbar. |
Im Fall des AG Bremen (16.1.20, 16 C 313/19, Abruf-Nr. 214686) hatte der Arbeitgeber des Fluggastes mit der Fluggesellschaft einen Firmentarif vereinbart, der nur Mitarbeitern des Arbeitgebers und nur für dienstliche Reisen zur Verfügung stand. Über diesen hatte der Fluggast gebucht und verlangt nun nach einer über vierstündigen Verspätung eine Entschädigung von 250 EUR. Das AG sah keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in dieser Höhe aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechte-VO. Es hat die Berufung zugelassen.
MERKE | Die Fluggastrechte-VO (VO (EG) Nr. 261/2004) gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 3 nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden. |