27.11.2021 · Fachbeitrag · Fluggastrechte
Solidaritätsstreik begründet Entschädigungspflicht
| Die Fluggastrechte-VO ist dahin auszulegen, dass ein Solidaritätsstreik zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und/oder Sozialleistungen nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ i. S. d. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO fällt. Im Fall des EuGH wurden die Streikmaßnahmen von den aus Solidarität Streikenden fortgeführt, obwohl inzwischen eine Einigung in der eigentlichen Auseinandersetzung mit erzielt worden war. |
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