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  • · Fachbeitrag · Fluggastrechte

    Verjährung von Ansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung

    | Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 FluggastrechteVO unterliegen auch dann der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 und § 199 Abs. 1 BGB, wenn der annullierte oder verspätete Flug für den Fluggast Teil einer Pauschalreise war. |

     

    Nach dem EuGH bestimmt sich die Frist, in der Klagen auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und Art. 7 Fluggastrechte-VO erhoben werden müssen, nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über die Klageverjährung (EuGH 22.11.12, C-139/11). Wie der BGH (4.6.24, X ZR 62/23, Abruf-Nr. 242432) nun entschieden hat, richtet sich die Verjährung damit mangels einer Sonderverjährungsvorschrift auch dann nach §§ 195, 199 BGB, wenn es sich um eine Pauschalreise handelt. Er hatte dies schon für den Fall entschieden, dass keine Pauschalreise vorliegt (BGH NJW 10, 1526).

     

    MERKE | Gegen eine Anwendung von § 651j BGB, der eine kurze zweijährige Verjährungsfrist vorsieht, spricht der Wortlaut der Vorschrift. § 651j S. 1 BGB bezieht sich auf die in § 651i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Reisenden. Dazu gehören Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO aber gerade nicht. Aufgrund der vorherrschenden echten Anspruchskonkurrenz ist die Verjährungsfrist auch für jeden Anspruch gesondert zu bestimmen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2024 | Seite 183 | ID 50191821