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  • · Fachbeitrag · Forderungsbeitreibung

    Vorsicht ‒ sonst wird der Rechtsanwalt zum Erpresser

    • 1. Die Forderung unstreitig nicht geschuldeter Vermögensvorteile als Voraussetzung für die unstreitig geschuldete Räumung und Herausgabe eines Mietobjekts kann eine Erpressung des Vermieters durch den Mieter sowie seine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen.
    • 2. Die aufgrund dessen getroffene Vereinbarung über die Gewährung der geforderten Vermögensvorteile kann wegen widerrechtlicher Drohung anfechtbar sein, wenn durch die Ankündigung, das Mietobjekt ansonsten nicht herauszugeben, für den Vermieter eine Zwangslage geschaffen wurde.
    • 3. Das Verfassen des Anwaltsschreibens, in dem die unberechtigte Forderung erhoben wird, kann als Beteiligung des Rechtsanwalts an dieser Handlung und demzufolge zu seiner Mithaftung auf Erstattung der seitens des Mieters erlangten Vermögensvorteile führen.

    (OLG Frankfurt am Main 10.6.15, 2 U 201/14, Abruf-Nr. 144900)

    Sachverhalt

    Der Kläger begehrt vom beklagten Rechtsanwalt materiellen Schadenersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 253 StGB, §§ 826, 830 Abs. 1, 2, § 249 BGB. Der Anwalt habe sich an einer Erpressung in einer Pachtangelegenheit (!) beteiligt.

     

    A. war die Vertreterin der Pächterin. Sie drohte dem Verpächter und jetzigen Kläger, dass die Pächterin ihrer aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung fälligen Pflicht, das damalige Pachtobjekt zu räumen und herauszugeben, nur unter einer Bedingung nachkommen werde: Der Kläger müsse die von ihr mit Schriftsatz des beklagten Rechtsanwalts in ihrem Namen vorgeschlagene Vereinbarung unterzeichnen. Kern der Vereinbarung war: Der Verpächter sollte auf sämtliche offenen Pachtzinsforderungen, die Kautionsrückzahlung und eine Maklercourtage verzichten. Dass diese Forderungen völlig unberechtigt waren, wusste der beklagte Rechtsanwalt.