Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Forderungsbeitreibung

    Wirksamkeit einer Mahngebührklausel

    • 1. Im Rahmen von § 309 Nr. 5a BGB muss der Verwender darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Pauschale dem typischen Schadensumfang entspricht. Dabei muss er lediglich Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, die eine Feststellung dazu ermöglichen, dass die Pauschale sich am durchschnittlichen Schaden orientiert.
    • 2. Kosten, die nicht nur den Personaleinsatz für eine Mahnung darstellen, sondern der Prüfung und Realisierung des Anspruchs durch Personal dienen, können nicht als Bestandteil einer reinen Mahnkostenpauschale angesehen werden.

    (OLG Hamburg 25.6.14, 10 U 24/13, Abruf-Nr. 144350)

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Wird eine Forderung trotz vertragsgemäßer Erbringung der Gegenleistung nicht ausgeglichen, beginnt für den Gläubiger ein unproduktiver Prozess. Der Schuldner muss zumindest zweimal gemahnt werden, bevor die Forderungsbeitreibung in die Hände eines Rechtsdienstleisters gelegt werden kann. Verursachungsgerecht versuchen die Gläubiger die damit verbunden Kosten der Pflichtverletzung des Schuldners nicht über die Preise auf alle Kunden umzulegen, sondern den Schuldner durch pauschale Mahnauslagen damit zu belasten. Dem setzt das AGB-Recht allerdings Grenzen.

     

    Das OLG Hamburg hat die in den AGB des Gläubigers festgelegte Mahngebühr in Höhe von 5,95 EUR als pauschalierten Schadenersatzanspruch gemessen am Maßstab des § 309 Nr. 5a BGB für unwirksam erachtet, weil nicht festgestellt werden könne, dass sie dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht.