· Fachbeitrag · Forderungsbeitreibung
Wirksamkeit einer Mahngebührklausel
(OLG Hamburg 25.6.14, 10 U 24/13, Abruf-Nr. 144350) |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Wird eine Forderung trotz vertragsgemäßer Erbringung der Gegenleistung nicht ausgeglichen, beginnt für den Gläubiger ein unproduktiver Prozess. Der Schuldner muss zumindest zweimal gemahnt werden, bevor die Forderungsbeitreibung in die Hände eines Rechtsdienstleisters gelegt werden kann. Verursachungsgerecht versuchen die Gläubiger die damit verbunden Kosten der Pflichtverletzung des Schuldners nicht über die Preise auf alle Kunden umzulegen, sondern den Schuldner durch pauschale Mahnauslagen damit zu belasten. Dem setzt das AGB-Recht allerdings Grenzen.
Das OLG Hamburg hat die in den AGB des Gläubigers festgelegte Mahngebühr in Höhe von 5,95 EUR als pauschalierten Schadenersatzanspruch gemessen am Maßstab des § 309 Nr. 5a BGB für unwirksam erachtet, weil nicht festgestellt werden könne, dass sie dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht.
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