· Fachbeitrag · Forderungseinziehung
Ist immer eine Originalvollmacht notwendig?
| Der Gläubiger gibt seine Forderung in der Regel an einen Rechtsdienstleister, um die damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben von diesem erledigen zu lassen. Er möchte sich mit Ausnahme der abschließenden Erfolgsmeldung und Überweisung des ausstehenden Betrags mit der Pflichtverletzung des Schuldners nicht beschäftigen. Umso ärgerlicher ist es, wenn er sich gleichwohl mit Formalien beschäftigen muss. Sind die Beschäftigung mit Einreden und Einwendungen des Schuldners und daraus resultierende Rückfragen des Rechtsdienstleisters nicht immer vermeidbar, ist dies bei der Anforderung von Originalvollmachten abweichend zu beurteilen. |
1. Vorbemerkung
So mancher wird sich nun fragen: Wo soll das Problem liegen, eine Originalvollmacht auszustellen? Wenn man aber bedenkt, dass pro Jahr mehr als 22 Millionen Forderungen nach Verzugseintritt angemahnt und verfolgt werden müssen, zeigt sich die Dimension der Belastung insbesondere solcher Gläubiger, in deren Tätigkeitsfeld besonders viele Forderungen anfallen, wie im Bereich der Energiewirtschaft, der Telekommunikation, der Versicherungswirtschaft oder auch des E-Commerce.
2. Das Problem in der Praxis
Mit einer solchen Situation hatte sich das LG Meiningen (29.5.19, 5 T 95/19, Abruf-Nr. 211107) auseinanderzusetzen. Dort hatte der beauftragte Inkasso-dienstleister eine Vollstreckungsmaßnahme beantragt. Der Erlass wurde aber abgelehnt, weil er keine Originalvollmacht des Gläubigers vorgelegt hat. Das hat der Rechtsdienstleister auch für entbehrlich gehalten. Die Frage nach der Vollmacht stellt sich aber nicht nur im Vollstreckungsverfahren, sondern in jeder Phase der Forderungseinziehung.
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