· Fachbeitrag · Forderungskauf
Dürfen Rechtsanwälte Forderungen ihrer Mandanten kaufen?
| Der vom Anwalt betriebene Forderungskauf kann gemäß § 134 Abs. 1 BGB wegen gesetzwidriger Umgehung von § 49b Abs 2 BRAO, § 4a RVG unwirksam sein. Der standeswidrige Forderungskauf ist zugleich sittenwidrig, wenn der Ankauf von Mandantenforderungen systematisch und gewerblich ausgeübt wird und mit der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen eines freien Berufs als Organ der Rechtspflege nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Die Unabhängigkeit des Anwalts gegenüber seinem Mandanten ist erkennbar gefährdet, wenn er sich von diesem einen Anspruch abtreten lässt und ihn im eigenen Namen geltend macht (OLG Frankfurt 13.4.11, 17 U 250/11). |
Die Wertung der Sittenwidrigkeit hat das OLG im konkreten Fall aus der Gefährdung der rechtsuchenden Mandanten hinsichtlich der mit dem Ankauf von Forderungen der Mandanten drohenden besonderen Interessenkollision abgeleitet. Es drohe die Gefahr, dass ein Rechtsanwalt seine besonderen Rechtskenntnisse im Zusammenhang mit den für den Mandanten nicht hinreichend einzuschätzenden Erfolgsaussichten zu eigenen finanziellen Vorteilen ausnutzte. Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten sei erkennbar gefährdet, wenn er sich vom Mandanten einen Anspruch abtreten lasse und diesen im eigenen Namen geltend macht. Allein die bloße Gefahr eines solchen Handels gefährdet die Interessen der Rechtspflege und das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Kompetenz und Unabhängigkeit der Rechtsanwälte in einer Weise, dass sich daraus das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB ergibt.
PRAXISHINWEIS | Die Reichweite der Entscheidung beschränkt sich auf den Kauf von Forderungen eines Verbrauchers. Das Unwerturteil kann nicht getroffenen werden, wenn Forderungen eines Unternehmers, insbesondere eines Kaufmanns erworben werden. Einerseits ist der Forderungsverkauf im gewerblichen Rechtsverkehr üblich, andererseits kann der Verkäufer die Vor- und Nachteile regelmäßig ausreichend abschätzen. |