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  • · Fachbeitrag · Forderungsrecht

    Auskunft über und Wert von Scores

    • 1. Ein durch eine Bonitätsauskunft der SCHUFA Betroffener hat gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BDSG einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten dort gespeichert sind und in die den Kunden der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte (Scorewerte) einfließen.
    • 2. Die sogenannte Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewertberechnung, ist hingegen nicht mitzuteilen.
    • 3. Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten.

    (BGH 28.1.14, VI ZR 156/13, Abruf-Nr. 140515)

     

    Sachverhalt

    Ein ganz alltäglicher Fall, der jeden Tag hundert Mal und mehr passiert: Die Klägerin macht gegen die SCHUFA, die personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen relevant sein können, sammelt, einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Daten ermittelt die SCHUFA einen Scorewert, das heißt einen Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Zahlungsverhalten von Personengruppen, der auf der Grundlage statistisch-mathematischer Analyseverfahren berechnet wird. Die Scorewerte werden in der Praxis zur Bonitätsprüfung sowie zur Steuerung von Maßnahmen der Forderungseinziehung genutzt.

     

    Aufgrund einer solchen Bonitätsauskunft scheiterte 2011 die Finanzierung eines Automobilkaufs der Klägerin. Die SCHUFA erteilte auf Anfrage Auskunft, die die bei der Beklagten gespeicherten persönlichen Daten der Klägerin beinhaltete, sowie die Mitteilung, dass im Übrigen keine Informationen vorlägen. Nachdem die Klägerin die SCHUFA aufgefordert hatte, zu der zunächst erteilten falschen Negativauskunft Stellung zu nehmen, übersandte sie der Klägerin eine „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“. Die Klägerin verlangt jedoch, die einzelnen Elemente offenzulegen, die in die Berechnung der Scores eingeflossen seien. Die SCHUFA müsse Angaben zu den Vergleichsgruppen machen, in die sie die Klägerin zur Berechnung der Scores eingeordnet habe.