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  • · Nachricht · Forderungsrecht

    Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadenersatzsansprüche

    | Soll eine Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadenersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, genügen für das Auskunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (BGH 1.8.13, VII ZR 268/11 Abruf-Nr. 132731 ). |

     

    Der BGH hat dies im Anschluss an ältere Entscheidungen klargestellt BGH 11.2.08, II ZR 277/06; 17.7.02, VIII ZR 64/01). Sind die o.g. Voraussetzungen bezüglich der Zuwiderhandlung gegen ein wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot gegeben, kann der durch das Verbot Geschützte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz einen relevanten Anhaltspunkt für den dem Geschützten entstandenen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns darstellen kann.

     

    Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Eine Berichtigung einer Prozesshandlung ist nicht ausgeschlossen, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (Anschluss an BGH 29.3.11, VIII ZB 25/10; 11.11.93, VII ZB 24/93).

    Quelle: ID 42351884