· Nachricht · Forderungsrecht
BVerfG zu Inkassokosten
| Das BVerg hat jetzt entschieden: Inkassokosten können bei nicht von vornherein bestehender Zahlungsunwilligkeit als Verzugsschaden geltend gemacht werden (7.9.11, 1 BvR 1012/11). |
Grundsätzlich gilt: Die Kosten eines Inkassobüros können als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Ausnahme: Der Schuldner ist zum Zeitpunkt der Beauftragung bereits erkennbar zahlungsunwillig gewesen. Das BVerfG macht noch eine wichtige Einschränkung: Die Höhe der geltend gemachten Kosten darf zudem nicht die übersteigen, die bei alternativer Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wären.
Quelle: ID 32401700