· Nachricht · Forderungsrecht
Detektivkosten können erstattungsfähig sein
| Detektivkosten sind allenfalls erstattungsfähig, sofern die Tätigkeit des Detektivs für das Gericht nachprüfbar umschrieben wird (OLG Köln 14.5.12, 17 W 75/12). |
Die entscheidende Frage ist: Waren die Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung der Partei notwendig? Es gelten also die gleichen Grundsätze wie bei der Erstattung vorprozessual eingeholter Gutachten. Zusätzlich müssen die aufgewendeten Kosten aber nachvollziehbar konkretisiert werden. Es muss insbesondere Folgendes dargelegt werden:
- Welche Tätigkeiten hat die Ermittlungsperson entfaltet?
- Wieso waren ihre Dienstleistungen zur Aufklärung des Geschehens notwendig?
- Welcher Zeitaufwand war erforderlich?
- Welche Stundensätze sind zugrundegelegt worden?
Quelle: ID 34370650