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  • · Nachricht · Forderungsrecht

    Fitness-Studio: BGH zu Vertragslaufzeiten und Kündigungsrecht

    | Verträge von Fitness-Studios beschäftigen immer wieder die Gerichte. Insbesondere Vertragslaufzeiten und die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten von Nutzern bilden dabei regelmäßig die Schwerpunkte von Auseinandersetzungen. Hiermit musste ich auch der BGH wieder befassen und hat zwei eindeutige Aussagen getroffen. |

     

    Eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit von 24 Monaten vorsieht, ist danach im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB zulässig (BGH 8.2.12, XII ZR 42/10). Eine Ausnahme besteht nur, wenn weitere Umstände zur langfristigen Vertragsdauer hinzutreten, die zu einer unangemessenen Benachteiligung des Nutzers führen. Dies war hier nicht der Fall.

     

    Unwirksam ist aber eine Beschränkung der außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit in AGB, wenn der Nutzer des Fitness-Studios danach nur aus dem Vertrag entlassen wird, falls er ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem sich eine der Nutzung entgegenstehende Erkrankung ergibt. Dies ist dem Kunden nicht zuzumuten, zumal das Studio nicht gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

    Quelle: ID 33647120