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  • · Fachbeitrag · Forderungsrecht

    Nicht jeder Makler kann Maklerlohn beanspruchen

    | In der Rechtsprechung ist seit Langem anerkannt, dass dem Makler kein Vergütungsanspruch zusteht, wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person oder Gesellschaft zustande kommt, mit der er, der Makler, gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise „verflochten“ ist. Der BGH sieht diese Situation auch bei einer sogenannten unechten Verflechtung als gegeben an ( BGH 1.3.12, III ZR 213/11, Abruf-Nr. 121058 ). |

     

    Danach kann Makler auch der nicht sein, der zum Vertragsgegner seines Kunden in einer solchen Beziehung steht, dass er sich im Fall eines Streits bei regelmäßigem Verlauf auf die Seite des Vertragsgegners stellen wird. Dass ein Interessenkonflikt allgemein besteht, reicht allerdings für den Ausschluss eines Provisionsanspruchs nicht aus.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 78 | ID 33470870