· Fachbeitrag · Forderungsrecht
Rechtsmissbrauch bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe
| Die Frage, ob die Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich nicht nach § 8 Abs. 4 UWG, sondern nach § 242 BGB (BGH 31.5.12, I ZR 45/11, Abruf-Nr. 122178). |
Die Rechtskraft der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch hat grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Frage, ob die Abmahnung begründet war.
Quelle: ID 34899280