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  • · Nachricht · Forderungsrecht

    Rückabwicklung des Vertrags durch Wohnungskäufer bei fehlerhafter Beratung des Vermittlers

    | Der Käufer einer Eigentumswohnung kann dem Zahlungsbegehren des Verkäufers nicht die „dolo agit“-Einrede entgegenhalten, wenn er vom Verkäufer nicht wegen fehlerhafter Beratung vor Abschluss des Kaufvertrags durch den Vermittler die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen kann. |

     

    Einschlägig sind hier die Zurechnungsregeln nach § 278 BGB. Das bedeutet: Der Dritte muss in Bezug auf die verletzte Pflicht als Erfüllungsgehilfe des (späteren) Vertragspartners anzusehen sein. Er muss also in dessen Pflichtenkreis tätig geworden sein. Der Vermittler wird jedoch nicht im Pflichtenkreis des Verkäufers einer Eigentumswohnung tätig, soweit es um die Beratung über die Finanzierung des Kaufpreises und die ensprechenden Raten geht. Denn die Beratung des Käufers darüber, ob und wie der Kaufpreis finanziert wird, gehört nicht typischerweise zu den Aufgaben des Verkäufers einer Immobilie. Sie ist vielmehr eigene Angelegenheit des Käufers. Dies gilt auch, wenn die Wohnung als Kapitalanlage angeboten wird (OLG Karlsruhe 25.1.12, 13 U 198/10).

    Quelle: ID 32401870