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  • · Nachricht · Forderungsrecht

    Schadenersatzpflicht des Sicherungsnehmers bei Nichterfüllung des Rückgewähranspruchs

    | Der Sicherungsnehmer ist nach Maßgabe des allgemeinen Schuldrechts zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er den durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld nach Bedingungseintritt schuldhaft nicht erfüllt. Ist der Rückgewähranspruch ‒ etwa an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger ‒ abgetreten worden, steht der Anspruch auf Schadenersatz dem Zessionar zu (BGH 19.4.13, V ZR 47/12, Abruf-Nr. 131570 ). |

     

    Ob der Sicherungszweck endgültig weggefallen ist, richtet sich nach der Sicherungsvereinbarung; auch wenn diese eine Revalutierung der Grundschuld erlaubt, tritt die aufschiebende Bedingung jedenfalls mit dem endgültigen Ende der Geschäftsbeziehung ein.

     

    Nach einer dem Sicherungsnehmer angezeigten Abtretung kann die Sicherungsvereinbarung nur unter Mitwirkung des Zessionars inhaltlich geändert werden, soweit die Änderung den Rückgewähranspruch einschließlich der aufschiebenden Bedingung betrifft, unter der dieser steht.

    Quelle: ID 40007810