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  • · Nachricht · Forderungsrecht

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags

    | Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig und daher als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrages regelmäßig noch nicht (BGH 31.10.12, XII ZR 129/10, Abruf-Nr. 123871 ). <

     

    Der BGH macht in seinem Urteil noch wichtige Ausführungen zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses von Unterhalt und Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse im Rahmen der Ausübungskontrolle, wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente bezieht und ehebedingt entstandene Nachteile beim Aufbau seiner Versorgungsanwartschaften erlitten hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6.10.04, XII ZB 57/03, FamRZ 05, 185).

    Quelle: ID 37382090