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  • · Nachricht · Forderungsrecht

    Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren

    | Sind bleibende Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigte Prozessbevollmächtigte einer Partei in Form gezahlter Umsatzsteuer wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht gegeben, dürfen dem Mandanten als Auftraggeber die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge nicht in Rechnung gestellt und können diese bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden (BGH 17.4.12, VI ZB 46/11, Abruf-Nr. 121630 ). |

     

    Die Parteien beendeten einen zwischen ihnen geführten Rechtsstreit durch Vergleich. Sie vereinbarten darin, dass von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs der Kläger 20 Prozent und der Beklagte 80 Prozent zu tragen habe. Mit Schriftsatz vom 25.8.08 beantragte der Kläger Kostenfestsetzung. Die Reisekosten seiner vorsteuerabzugsberechtigten Prozessbevollmächtigten machte er unter Vorlage von Belegen einschließlich der Umsatzsteuer geltend. Das LG hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.12.08 die Gebühren und Auslagen ohne Reisekosten der vorsteuerabzugsberechtigten Prozessbevollmächtigten des Klägers angesetzt, und die Umsatzsteuer hinzugerechnet. Die Reisekosten hat es gesondert in Höhe der geltend gemachten Bruttobeträge (also einschließlich der angefallenen Umsatzsteuer) nach Berechnung der Umsatzsteuer auf die übrigen Kosten angesetzt, weil die Umsatzsteuer in den geltend gemachten Reisekosten bereits enthalten sei. Gegen den Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und beanstandet, dass das LG die Reisekosten nicht vor der Berechnung der Umsatzsteuer in den Kostenansatz eingestellt hat. Nach Nichtabhilfe durch das LG hat das OLG die Kostenfestsetzung des LG insoweit um einen Betrag von 1,44 EUR zu Gunsten des Klägers abgeändert. Es hat dies damit begründet, dass zwar die anlässlich einer Geschäftsreise der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Nr. 7004 VV RVG entstandenen Fahrtsowie die Übernachtungskosten nach Nr. 7006 VV RVG Auslagen und als Teil der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 1 Abs. 1 S. 1 RVG gemäß Nr. 7008 VV RVG dem geltenden Umsatzsteuersatz unterworfen seien. Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Vorsteuerabzug berechtigt seien, dürften sie für die Benutzung von Verkehrsmitteln wie Taxi, Bahn oder Flugzeug oder für die Übernachtung jedoch nur die hierfür angefallenen Nettobeträge ansetzen. Auf diese sei nach Nr. 7008 VV RVG die Umsatzsteuer aufzuschlagen. Die Auslagen dienten nämlich dem Ersatz tatsächlicher Aufwendungen. Tatsächliche Aufwendungen für Geschäftsreisen habe der Rechtsanwalt nur insoweit, als er nachhaltig aus seinem Vermögen für anlässlich einer Geschäftsreise anfallende Unkosten aufkommen müsse. Das sei bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Rechtsanwalt hinsichtlich der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer auf das Beförderungs- bzw. Übernachtungsentgelt bzw. den Benzinpreis nicht der Fall, weil er den Vorsteuerabzug geltend machen könne. Auch die Kostenerstattung für die obsiegende Partei umfasse nur angefallene notwendige Gebühren und Auslagen. Könne sich der Rechtsanwalt im Wege des Vorsteuerabzugs einen Teil der Auslagen in Form der zunächst verauslagten Umsatzsteuer von den Finanzbehörden erstatten lassen, entstünden letztlich insoweit keine Auslagen. In der Kostenausgleichung des LG seien lediglich Reisekosten des Klägers in Höhe von 1,80 EUR zu Unrecht nicht berücksichtigt. Davon könne der Kläger 80 Prozent, das seien 1,44 EUR, erstattet verlangen.

     

    Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts vom 29.1.87 (MDR 87, 467) zur Frage der auf die Reisekosten des Rechtsanwalts zu erstattenden Umsatzsteuer zugelassen. Der Kläger verfolgt mit der Rechtsbeschwerde die Festsetzung der Umsatzsteuer auf die geltend gemachten Bruttobeträge der Reisekosten seiner damaligen Prozessbevollmächtigten weiter. Der BGH lehnt dies, wie aus dem Leitsatz ersichtlich, ab.

     

    Quelle: ID 34138160