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  • · Nachricht · Forderungsrecht

    Vorliegen einer Haustürsituation

    | Der Annahme, der Verbraucher sei zum Abschluss eines Vertrags durch eine sogenannte Haustürsituation nach § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB bestimmt worden, steht nicht entgegen, dass der Besuch des Vermittlers in der Privatwohnung des Verbrauchers aus Anlass eines kurze Zeit vorher bereits erklärten (hier: wegen Insolvenz der Gesellschaft gescheiterten) Beitritts des Verbrauchers zu einer anderen Anlagegesellschaft erfolgt ist, da es grundsätzlich auf den Anlass des Besuchs nicht ankommt (BGH 22.5.12, II ZR 14/10, Abruf-Nr. 122320). |

     

    Im der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um den Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft. Zum Prozessrecht hat der BGH noch hervorgehoben, dass eine Klage auf Freistellungdie Forderung, von der der Beklagte den Kläger freistellen soll, nach Grund und Höhe hinreichend bestimmt bezeichnen muss.

     

    Quelle: ID 34898240