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  • · Nachricht · Forderungsrecht

    Wann sind Detektivkosten zu erstatten?

    | Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf (BGH 15.5.13, XII ZB 107/08, Abruf-Nr. 132214 ). |

     

    Daran fehlt es, soweit die Kosten auf Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils mittels eines Global Positioning System [GPS] - Geräts beruhen, eine punktuelle persönliche Beobachtung aber ausgereicht hätte.

    Quelle: ID 42259858