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  • · Nachricht · Forderungsrecht

    Widerspruch gegen Preiserhöhung des Energieversorgers

    | Der BGH hat jetzt entschieden: Erhebt der Kunde gegen Preiserhöhungen des Energieversorgers bereits innerhalb von drei Jahren nach der ersten Jahresabrechnung Widerspruch, fehlt es schon an der Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung, dass der Kunde den Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat (15.1.14, VIII ZR 80/13, Abruf-Nr. 140451). Er führt damit seine einschlägige Rechtsprechung fort (14.3.12, VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11; 31.7.13, VIII ZR 162/09). |

     

    Ein Energieversorgungsunternehmen hat auch Anlass, die Wirksamkeit seiner Preisänderungsklauseln zu prüfen und eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in Betracht zu ziehen, wenn der Kunde in seinem Widerspruch nur die Unbilligkeit einer angekündigten Preiserhöhung geltend macht. Auf die tatsächlichen oder von dem Energieversorger vermuteten Gründe für den Widerspruch kommt es nicht an (Bestätigung von BGH 7.9.11, VIII ZR 14/11; 6.12.11, VIII ZR 224/11).

     

    Für eine nach Beendigung des Energieversorgungsvertrags erhobene Klage des Kunden auf Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmungen des Energieversorgers fehlt jedenfalls das Feststellungsinteresse, wenn keine Rechnungen für die Energielieferung mehr zu erwarten sind. In diesem Fall besteht kein Interesse des Kunden mehr, sich durch die Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmungen des Energieversorgers eine Grundlage dafür zu schaffen, bei künftigen Forderungen des Versorgers die Zahlung (teilweise) zu verweigern (Fortführung von BGH 13.6.07, VIII ZR 36/06; 17.12.08, VIII ZR 274/06; 27.10.09 VIII ZR 204/08).

    Quelle: ID 42590833