07.04.2017 · Fachbeitrag · Gebührenfestsetzung
Stundungseinrede steht der Kostenfestsetzung nicht entgegen
| Die Behauptung der Stundung der anwaltlichen Vergütung zählt zu den Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art im Sinne von § 11 Abs. 5 RVG. Inhalt der Behauptung ist es nämlich, dass die Gebührenforderung wegen der Stundung derzeit gerichtlich nicht geltend gemacht werden kann. |
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