03.11.2023 · Fachbeitrag · Gerichtliches Mahnverfahren
Gerichtsstandswahl bei mehreren Streitgenossen
| Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn schon beim Mahnbescheidsantrag für den Antragsteller erkennbar ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für sämtliche Antragsgegner bestand, der Antragsteller aber dennoch als Streitgerichte für den Fall des Widerspruchs die jeweiligen unterschiedlichen (Wohn-) Sitzgerichte der Antragsgegner angegeben hat. |
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