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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

    | Der Gesellschafter, der aus einer bestehenden Gesellschaft ausgeschieden ist, aber weiterhin als Gesellschafter nach außen auftritt, kann als Scheingesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, wenn er gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und sich ein Dritter bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat ( BGH 17.1.12, II ZR 197/10, Abruf-Nr. 120560 ). |

     

    Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen trifft die Haftung den Scheingesellschafter sowohl für vertragliche Ansprüche wie auch für außervertragliche Ansprüche (BGHZ 172, 169).

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn nach außen hin für den Rechtsverkehr eine Veränderung in der personellen Zusammensetzung der Gesellschaft nicht sichtbar geworden ist, muss der ausgeschiedene Gesellschafter sich so behandeln lassen, als bestehe der bisherige Rechtszustand weiter (BGH NJW 91, 1225). Für das Auftreten als Gesellschafter kann es genügen, wenn der Gesellschafter im Briefkopf der Gesellschaft genannt wird (BGH NJW 99, 3040; BGHZ 146, 341). Nicht übersehen werden darf auch die gesetzliche Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Altverbindlichkeiten nach § 160 HGB.

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 75 | ID 33470580