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  • 07.04.2017 · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Vorsicht, wenn vor der Zahlung die Abrechnung steht

    | Endet eine atypisch stille Gesellschaft, wird der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens – ebenso wie ein eventueller Verlustausgleichsanspruch des Geschäftsinhabers – regelmäßig erst nach der Auseinandersetzung gemäß § 235 Abs. 1 HGB in Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung fällig. |