· Fachbeitrag · Gewerberaummiete
Vertrag bestimmt Umfang der Nebenkosten
| Auch bei Gewerberaum bedarf die Umlage von (Betriebs-)Kosten auf den Mieter einer inhaltlich bestimmten und eindeutigen Vereinbarung. Unklarheiten gehen zu Lasten des Vermieters. Für den Mieter muss sich aus der Vereinbarung ergeben, welche Betriebskostenarten er trägt, um sich ein jedenfalls grobes Bild von den auf ihn zukommenden zusätzlichen Kosten zu machen (OLG Schleswig-Holstein 14.3.12, 4 U 134/11, Abruf-Nr. 121646 ) . |
Nach § 535 Abs. 1 S. 3 BGB muss der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten tragen. Ohne eine vertragliche Regelung fallen also nach Vertragsabschluss neu entstandene Betriebskosten allein ihm zur Last und mindern so den Nettomietzinserlös.
PRAXISHINWEIS | Der Vermieter muss deshalb eine ausdrückliche vertragliche Regelung zu künftig denkbaren Betriebskosten, insbesondere öffentlichen Lasten, die an den Grundbesitz oder das konkrete Mietverhältnis anknüpfen oder zumindest eine Verhandlungsklausel in den Vertrag aufnehmen. |