· Fachbeitrag · Gewerbliche Miete
Beweislast bei wucherähnlichem Geschäft
| Im gewerblichen Mietrecht fehlt es regelmäßig an einer strukturellen Verhandlungsunterlegenheit, sodass bei einem wucherähnlichen Geschäft der benachteiligte Vertragsteil die Umstände darlegen und notfalls beweisen muss, die seine Unterlegenheit bei Vertragsschluss begründeten, sowie, dass der andere Vertragsteil das erkannt und für sich zum Vorteil ausgenutzt hat ( OLG Düsseldorf 17.12.10, 24 U 66/10, Abruf-Nr. 113617 ). |
Damit von einem wucherähnlichen Geschäft ausgegangen werden kann, muss der Tatbestand des Wuchers in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt sein. Dazu müssen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen (objektive Seite). Dies wird regelmäßig bei einer Preisüberschreitung von rund 100 Prozent angenommen, im gewerblichen Mietrecht also, wenn der Wert der vereinbarten Geldleistung den verkehrsüblichen Mietwert eines vergleichbaren Mietgrundstücks um etwa das Doppelte überschreitet. Diese Feststellung ist für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu treffen und nicht für den Zeitpunkt des Streits (BGH NJW 99, 3187). Die subjektive Seite ist erfüllt, wenn zum auffälligen Missverhältnis weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten (z.B. verwerfliche Gesinnung, Unerfahrenheit des Partners). Die subjektive Seite wird jedenfalls im gewerblichen Rechtsverkehr nach Auffassung des OLG nicht durch das objektive Vorliegen des Wuchertatbestands indiziert. Sie ist vielmehr eigenständig darzulegen und zu beweisen. Der Vermieter kann sich also zunächst auf das Bestreiten konzentrieren.