· Fachbeitrag · Gewerbliches Mietrecht
Anpassungsklausel für die Miete auf dem Prüfstand
| In einem gewerblichen Mietvertrag hält eine Klausel, die dem Vermieter ein Leistungsbestimmungsrecht dahingehend einräumt, bei einer Änderung der ortsüblichen oder angemessenen Miete den vom Mieter zusätzlich oder weniger zu zahlenden Betrag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzen, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand. |
Der BGH hat die Klausel unbeanstandet gelassen, weil das Leistungsbestimmungsrecht an Voraussetzungen (Ortsüblichkeit, Angemessenheit) gebunden ist, die für einen Vertragspartner verständlich und nachprüfbar sind (9.5.12, XII ZR 79/10, Abruf-Nr. 121865). Für die Bestimmung der Ortsüblichkeit kann auf § 546a Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden. Angemessen ist die Miete, die üblicherweise bei Neuverträgen gezahlt wird (BGH NJW 02, 3016).