02.02.2024 · Fachbeitrag · Gewinnabschöpfung
Hohe Mahn- und Rücklastschriftpauschalen können sich rächen
| Wer vorsätzlich eine nach §§ 3 oder 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und so zulasten vieler Abnehmer einen Gewinn erzielt, kann von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. |
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