· Fachbeitrag · Gläubigeranfechtung
Neues zur teilweise unentgeltlichen Leistung
| Kommt der Schuldner in wirtschaftliche Schwierigkeiten, will er oft noch möglichst viel Vermögen in Sicherheit zu bringen. Dem können Gläubiger auch außerhalb der Insolvenz mit den Mitteln des AnfG entgegengetreten. Voraussetzung: Sie lassen ihren Anspruch titulieren. So wird die anfechtbare Rechtshandlung zwar nicht rückgängig gemacht, aber der profitierende Dritte muss die Vollstreckung in den anfechtbar erworbenen Gegenstand dulden. Der BGH hat sich nun mit einer solchen Konstellation auseinandergesetzt. Der Fall zeigt, wo Befriedigungschancen des Gläubigers liegen. |
Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem AnfG auf Duldung der Vollstreckung in Eigentumswohnungen in Anspruch. Er hatte ursprünglich von der Schuldnerin eine Wohnung erworben, den Kaufvertrag später aber erfolgreich rückabgewickelt, wobei ihm rund 100.000 EUR zugesprochen wurden. Noch während der Rückabwicklung verkaufte die Schuldnerin 80 Wohnungen an die Beklagte. Der Kläger behauptet einen Kaufpreis deutlich unter deren Wert, die Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und deren Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei der Übertragung. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Der BGH ist dem nicht gefolgt. Er hat die Entscheidungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Seine Kernaussagen:
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