· Fachbeitrag · Gütliche Einigung
So leicht kann sich der Rechtsschutzversicherer nicht herausreden
| Ein für das Eingreifen von § 5 Abs. 3b ARB 94 erforderliches Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers liegt nicht vor, wenn im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung vereinbart wird und kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner bestand. |
Der BGH stärkt damit die Möglichkeiten der gütlichen außergerichtlichen Einigung (19.12.12, IV ZR 213/11, Abruf-Nr. 130301). Der Versicherer muss nach den Rechtsschutzbedingungen regelmäßig nicht die Kosten tragen, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.
PRAXISHINWEIS | Es kann sinnvoll sein, die Rechtsschutzversicherung in den Abschluss einer gütlichen Einigung und deren Kostenregelung einzubinden. Eine sinnvolle Einigung in der Hauptsache darf aber nicht am Versicherer scheitern. |