· Fachbeitrag · Haftung
Begrenzung der Haftung von Vereinsorganen
| Mit Wirkung vom 7.4.21 ist die Haftung von Vereinsorganen nach dem neuen § 31a BGB neuen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst worden. Die Privilegierung greift nun auch bei höheren Entgelten als 720 EUR. |
Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 EUR jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Ebenso ist nun die Haftung der für den Verein tätigen Vereinsmitglieder in § 31b BGB geregelt.
MERKE | Die Beweislastregel trägt dem Umstand Rechnung, dass jede Partei die ihr günstigen Tatsachen darlegen und beweisen muss. Da der Grad des Verschuldens die Privilegierung begründet, müsste anderenfalls der Schädiger, also das Organ, beweisen, dass kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. |