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  • · Fachbeitrag · Haftung für Energielieferungen

    Auf der Suche nach dem richtigen Schuldner

    | Im Bereich der leitungsgebunden Versorgungswirtschaft (Strom, Wasser, Gas) stellt sich regelmäßig die Frage, wen das Versorgungsunternehmen für die von ihm erbrachten Leistungen in Anspruch nehmen kann, wenn das Versorgungsobjekt vermietet ist. Der BGH hat sich mit dieser Frage beschäftigt und im konkreten Fall den Mieter als Schuldner angesehen. Das muss aber nicht immer so sein. Der folgende Beitrag zeigt die Kriterien, wer in welchen Konstellationen zur Zahlung herangezogen werden kann. |

    1. Ein ganz alltäglicher Fall

    Der für die Grundversorgung mit Strom ansässige Energieversorger E verlangt vom beklagten Grundstückseigentümer G eine Vergütung von rund 360 EUR für erbrachte Stromlieferungen in der Zeit von Dezember 2012 bis Mai 2013. Der Stromverbrauch wurde über einen Zähler erfasst, der einer von G vermieteten Wohnung zugeordnet war. E ist der Auffassung, G sei verpflichtet, zu zahlen. Die Vorinstanzen haben eine Zahlungspflicht der Mieter M angenommen. Dem hat sich der BGH in der Revision angeschlossen.

     

    • Leitsätze: BGH 27.11.19, VIII ZR 165/18
    • 1. Im Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen.
    • 2. Die Realofferte des Versorgungsunternehmens richtet sich i. d. R. nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter, wenn der Stromverbrauch über einen Zähler erfasst wird, der ausschließlich der Wohnung des Mieters zugeordnet ist.

    (Abruf-Nr. 213555)