· Fachbeitrag · Haftung für Energielieferungen
Auf der Suche nach dem richtigen Schuldner
| Im Bereich der leitungsgebunden Versorgungswirtschaft (Strom, Wasser, Gas) stellt sich regelmäßig die Frage, wen das Versorgungsunternehmen für die von ihm erbrachten Leistungen in Anspruch nehmen kann, wenn das Versorgungsobjekt vermietet ist. Der BGH hat sich mit dieser Frage beschäftigt und im konkreten Fall den Mieter als Schuldner angesehen. Das muss aber nicht immer so sein. Der folgende Beitrag zeigt die Kriterien, wer in welchen Konstellationen zur Zahlung herangezogen werden kann. |
1. Ein ganz alltäglicher Fall
Der für die Grundversorgung mit Strom ansässige Energieversorger E verlangt vom beklagten Grundstückseigentümer G eine Vergütung von rund 360 EUR für erbrachte Stromlieferungen in der Zeit von Dezember 2012 bis Mai 2013. Der Stromverbrauch wurde über einen Zähler erfasst, der einer von G vermieteten Wohnung zugeordnet war. E ist der Auffassung, G sei verpflichtet, zu zahlen. Die Vorinstanzen haben eine Zahlungspflicht der Mieter M angenommen. Dem hat sich der BGH in der Revision angeschlossen.
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(Abruf-Nr. 213555) |
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