07.07.2016 · Fachbeitrag · Haftung
Nicht nur der Eigentümer, auch dessen Gesellschafter haftet
| Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG anzusehen. |
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