· Fachbeitrag · Hinterlegung
Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrags
| Bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrags hat der Gläubiger in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Das hat jetzt der BGH entschieden. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten nach einer Teilungsversteigerung zwecks Aufhebung einer Gemeinschaft über die Verzinsung bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Betrags. Die Klägerin hatte den Beklagten zur Freigabe hinterlegten Geldes aufgefordert. Nach seiner Ablehnung wurde er über drei Jahre später zur Freigabe verurteilt. Für diesen Zeitraum begehrt die Klägerin Verzugszinsen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte war verpflichtet, gegenüber der Hinterlegungsstelle seine unbedingte Zustimmung zu erklären, dass der dort hinterlegte Anteil am zu verteilenden Erlös aus der Teilungsversteigerung an die Klägerin ausgezahlt wird. Dies zu tun, hatte der Beklagte ernsthaft und endgültig verweigert. Er befindet sich seither auch ohne vorangehende Mahnung der Klägerin in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Das Verschulden war nicht infrage gestellt worden.
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