Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Honorar

    Anwaltliche Honorarvereinbarung mit kombinierten Vergütungsmodellen ist gefährlich

    | Ungeachtet der mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2025 beabsichtigten linearen Erhöhung der streitwertabhängigen Gebühren ist die Vergütung nach dem RVG schon lange nicht mehr auskömmlich. Zu Recht wird deshalb nach Wegen gesucht, eine bessere Vergütungsstruktur zu erreichen. Das Mittel der Wahl ist die Honorarvereinbarung. Hier verfolgt der BGH allerdings im Verhältnis zu Verbrauchern strenge Maßstäbe. Der BGH musste sich nun mit der Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung auseinandersetzen, bei der eine Stundensatzvereinbarung mit Vergütungselementen nach dem RVG kombiniert war. Wie die Entscheidung zeigt, ist dies nicht ohne Tücken und Fallen, die es zu beachten gilt, wenn der (höhere) Vergütungsanspruch nicht gefährdet werden soll. |

    Sachverhalt

    Der Anwalt nimmt die Mandantin auf Zahlung von Anwaltshonorar für verschiedene Mandate in Anspruch. Die Parteien schlossen für jedes Mandat eine vom Anwalt vorformulierte Vergütungsvereinbarung. In den jeweiligen Vergütungsvereinbarungen hieß es unter anderem:

     

    • Die Vergütungsvereinbarung im Wortlaut

    „Abweichend von den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erhält oben genannte Rechtsanwaltskanzlei für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts eine Grundgebühr von 150 EUR und eine Vergütung von 190 EUR/h, für die Tätigkeit von Rechtsanwalt N. von 245 EUR/h zzgl. Auslagenpauschale und gesetzlicher MwSt. Für Streitwerte über 250.000 EUR erhöht sich der Stundensatz um 10 EUR je angefangene weitere 50.000 EUR. […] Die Auslagenpauschale beträgt 5 % der Nettogebühren, mindestens 20 EUR. Die Notwendigkeit der Fertigung von Kopien steht im pflichtgemäßen Ermessen des Anwalts. Je kopierter Seite oder Scan fallen 0,50 EUR an. […]

     

    […] Endet eine Angelegenheit durch eine Einigung, steht dem Rechtsanwalt die Einigungsgebühr (VV 1000 RVG) neben der Stunden- und Grundgebühr zu. Wird ein Strafverfahren, ein Betreuungsverfahren oder ein sonstiges nachteiliges gerichtliches Verfahren nach Auftragserteilung eingestellt oder erfolgt ein Freispruch, erhält der Rechtsanwalt als Erfolgsgebühr einen zusätzlichen Betrag von 750 EUR. […]. Entsteht Streit über die angefallene Arbeitszeit, kann der Rechtsanwalt anstelle des Zeithonorars oder hilfsweise nach seiner Wahl das Doppelte der gesetzlichen Vergütung mindestens jedoch eine 2,5 Geschäftsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer verlangen. […] Die vom Rechtsanwalt abgerechneten Zeiten gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen nach Zugang des Abrechnungsschreibens substantiiert widerspricht. […]“

     

    Die Grundgebühr wurde handschriftlich eingetragen. Bei einem Auftrag betrug der vorformulierte Stundensatz 255 EUR/h. Der Anwalt erstellte für seine Tätigkeit Abrechnungen. Die Mandantin beglich die Honorarforderungen des Klägers zum Teil.

     

    Der Anwalt verlangt auf der Grundlage seiner Abrechnungen die Zahlung restlicher Vergütung in Höhe von insgesamt 132.072,11 EUR nebst Zinsen. Die Mandantin begehrt im Wege der Widerklage die Erstattung gezahlter Gebühren in Höhe von 5.455,91 EUR nebst Zinsen. Sie macht überdies im Wege der Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage Ansprüche auf Rückerstattung überzahlten Honorars in Höhe von insgesamt 52.062,94 EUR nebst Zinsen geltend.

     

    Das LG hat der Klage stattgegeben und die Widerklagen abgewiesen, während das OLG die Klage in Höhe von 92.575,71 EUR nebst Zinsen abgewiesen und dabei die Hilfsaufrechnung in Höhe von 3.421,68 EUR als durchgreifend erachtet hat. Auf die zugelassene Revision verfolgen beide Parteien ihre ursprünglichen Ziele weiter.

    Entscheidungsgründe

    Der BGH vermochte den Vorinstanzen nicht zu folgen, sondern hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Dabei gibt er wichtige Hinweise zur Fassung von Honorarvereinbarungen bei kombinierten Vergütungsmodellen

     

    • Leitsätze: BGH 12.9.24, IX ZR 65/23
    • 1. Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen.
    • 2. Ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam, richten sich die Honoraransprüche des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des RVG.
     

    Die Entgelte für anwaltliche Leistungen werden durch das RVG vorgegeben. Der Inhalt der in Rede stehenden Honorarvereinbarungen weicht von der gesetzlich vorgesehenen Vergütung ab. In Fällen gesetzlicher Entgeltvorgaben sind jedoch auch Preishauptabreden in AGB darauf zu überprüfen, ob sie mit den Grundgedanken des Preisrechts übereinstimmen. Das gilt auch, wenn das Gesetz den Vertragsparteien ‒ wie im Fall des RVG ‒ Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.

     

    Der BGH hat eine in AGB getroffene Zeithonorarabrede, nach der die Tätigkeit eines Rechtsanwalts mit einem Stundensatz von 290 EUR pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer zu vergüten war, als wirksam erachtet (BGH 13.2.20, IX ZR 140/19). Danach benachteiligt allein der Umstand, dass ein Rechtsanwalt als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) im Rahmen einer formularmäßigen Vergütungsabrede eine Zeithonorarklausel mit angemessenem Stundensatz stellt, den Mandanten auch dann nicht unangemessen, wenn dieser ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist (§ 307 Abs. 1 S. 1, § 310 Abs. 3 BGB). Der BGH sieht ‒ auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH (12.1.23, C-395/21) ‒ keinen Anlass, von dieser Sichtweise abzuweichen.

     

    PRAXISTIPP | Die Missbrauchsgefahr bei Zeithonoraren ist nach dem BGH nicht Ergebnis einer treuwidrigen Vertragsgestaltung durch den Rechtsanwalt. Sie folge vielmehr aus dem schwer überprüfbaren Zeitaufwand. Vor diesem Hintergrund sollte der Rechtsanwalt bemüht sein, den tatsächlichen Zeitaufwand in nachprüfbarer Art und Weise sehr genau zu dokumentieren. Der BGH gibt dazu Hinweise:

     

    • Welche Akten und Schriftstücke hat er einer Durchsicht unterzogen?
    • Welcher Schriftsatz wurde vorbereitet oder verfasst?
    • Zu welcher Rechts- oder Tatfrage wurde Rechtsprechung oder Literatur recherchiert?
    • Zu welchem Thema wurde mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt?
     

    Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei bei dem Rechtsanwalt. Schon das legt es nahe, in kurzen Zeitintervallen Zwischenrechnungen zu erteilen. Der vom Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand ist nur dann in vollem Umfang berücksichtigungsfähig, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht.

     

    Eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten, und damit eine Unwirksamkeit der Zeithonorarklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, liegt nach dem BGH nicht allein deshalb vor, weil der Rechtsanwalt seinen Vertragspartner nicht durch entsprechende Informationen in die Lage versetzt, die Größenordnung der Gesamtkosten abzuschätzen, und sich nicht dazu verpflichtet, während des laufenden Mandats in angemessenen Abständen über den Kosten- und Zeitaufwand zu informieren. Dass eine solche Zeithonorarklausel gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent ist, genügt hierzu nicht.

     

    MERKE | Der BGH stellt fest, dass die Wahl einer Stundenvergütung dem Interesse des Mandanten nach einer für ihn nachvollziehbaren Preisermittlung Rechnung trage. Denn anders als im Fall der Abrechnung nach dem für rechtliche Laien regelmäßig nur unter Zuhilfenahme fachkundiger Hilfe zu überblickenden gesetzlichen Gebührenrecht bemesse sich das Anwaltshonorar lediglich anhand zweier Größen (Stundensatz und aufgewandte Zeit).

     

    Im Streitfall leitet der BGH allerdings eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB aus dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Klauseln her, sodass er hier zu deren Unwirksamkeit gelangt. Die Fehler scheinen allerdings vermeidbar.

     

    • Die mit der Stundenhonorarklausel verknüpften Zusatzklauseln der Vergütungsvereinbarung eröffnen dem Anwalt zusammen mit der Intransparenz der Stundenhonorarklausel aufgrund des Summierungseffekts der einzelnen Klauseln einen missbräuchlichen Gestaltungsspielraum.

     

    • Die Bestimmungen zur Erhöhung des Stundensatzes seien jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern unwirksam. Diese Bestimmungen benachteiligen die Mandanten des Rechtsanwalts unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB), weil sie den Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung infrage stellen.

     

    • Die Erhöhungsklausel verbinde die Variablen beider Vergütungsarten (Zeit und Gegenstandswert) in preistreibender Weise missbräuchlich zum Nachteil des Vertragspartners. Denn während die Zeithonorarklausel dem Mandanten zu erkennen gibt, dass es für die Berechnung nur auf den Zeitaufwand ankommt, verknüpft die Erhöhungsklausel den Stundensatz mit dem Gegenstandswert und schafft so dem Rechtsanwalt zusätzliche Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten. Deren rechtliche Voraussetzungen und Folgen kann der Verbraucher nicht übersehen.

     

    • Beachten Sie | Mit einem festen Stundensatz ‒ ggf. für einen festgelegten Zeitraum, ab dem neu verhandelt werden muss ‒ kann diesen Bedenken Rechnung getragen werden.

     

    • Die Erhöhungsklausel benachteiligt die Vertragspartner des Klägers auch deswegen unangemessen, weil sie zu Stundensätzen führen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht in Einklang zu bringen sind.

     

    • Zu den wesentlichen Grundgedanken der für gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (etwa BGHZ 148, 74, 82). Zwar gilt das Äquivalenzprinzip im Fall der gesetzlichen Vergütung anwaltlicher Leistungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht uneingeschränkt (BGH 13.2.20, IX ZR 140/19). Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars für anwaltliche Leistungen kommt der Grundsatz jedoch uneingeschränkt zum Tragen.

     

    • Dieser Zielsetzung wird die Erhöhungsklausel nicht gerecht. Ihre Anwendung kann zu Stundensätzen führen, welche die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung einseitig zulasten des Mandanten verfehlen und die Anwaltsvergütung ohne Rücksicht auf seine Interessen erhöhen.

     

    • Die Bestimmung zur Auslagenpauschale ist für den BGH intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und wegen der damit verbundenen unangemessenen Benachteiligung der Beklagten unwirksam (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

     

    • Die Regelung, dass die Auslagenpauschale 5 % der Nettogebühren betrage, knüpft die Höhe des Aufwendungsersatzes (§ 675 Abs. 1 i. V. m. § 670 BGB) an diejenige des Zeithonorars. Tatsächlich erhöht sie den vereinbarten Stundensatz pauschal um 5 %, ohne dass erkennbar wäre, dass mit jeder Arbeitsstunde durchschnittlich entsprechende Auslagen verbunden wären.

     

    • Auch die Verbindung eines Stundenhonorars mit den in der Vergütungsvereinbarung vorgesehenen erfolgsbezogenen Zusatzgebühren benachteiligt die Mandanten im Verbraucherverkehr unangemessen. Durch die Aufnahme der Einigungs- und der Befriedungsgebühr in die Honorarvereinbarungen verbindet der Kläger gebührenerhöhende Vergütungselemente des gesetzlichen Preisrechts (vgl. Nr. 1000 VV RVG und Nr. 4141 VV RVG) mit einem Stundenhonorar.

     

    • Dadurch blendet er einseitig zum Nachteil der betroffenen Verbraucher aus, dass das Ausgleichsbedürfnis des Rechtsanwalts, dem erfolgsbezogene Preisbestandteile im gesetzlichen Vergütungssystem Rechnung tragen, bei einer Abrechnung nach Zeit nicht besteht.

     

    • Beachten Sie | Den Zusatzgebühren kommt auch der Charakter einer (unzulässigen) Erfolgsprovision zu. Insoweit muss sich der Rechtsanwalt entscheiden, ob er auf ein Zeithonorar oder eine RVG-Vergütung abstellen will. Ein Sowohl-als-auch erscheint den Grundsätzen des BGH genügend, kaum vereinbar. Allenfalls im Rahmen des gesetzlich zulässigen kann dann eine echte Erfolgsprovision vereinbart werden.

     

    • Schließlich benachteiligen die Bestimmungen der Streit- und der Anerkenntnisklausel die betroffenen Verbraucher unangemessen. Beide Bestimmungen zielen schon für sich genommen, erst recht aber in ihrem Zusammenwirken darauf ab, dem Mandanten die Erhebung von Einwänden gegen den abgerechneten Zeitaufwand zu erschweren. Dadurch verlagern die Regelungen die mit der Vereinbarung eines Zeithonorars verbundenen Risiken bei der Darlegung, Nachprüfbarkeit und dem Nachweis des tatsächlichen Bearbeitungsaufwands einseitig zulasten des Mandanten.

     

    • Denn gerade die Pflicht des Rechtsanwalts, über den Zeitaufwand nachvollziehbar und im Einzelnen abzurechnen, die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen und diesen Zeitaufwand im Streitfall zu beweisen, kompensiert den unzureichenden Einblick des Mandanten in den tatsächlich erforderlichen Aufwand.

    Relevanz für die Praxis

    Die Unwirksamkeit der genannten Klauseln führt nach dem BGH zur Unwirksamkeit der Preisabrede im Ganzen. Nach seinen Maßstäben wirken die einzelnen Regelungen des Klauselwerks zur Vergütung zusammen auf eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers zugunsten des anwaltlichen Vergütungsinteresses hin.

     

    Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nun also nach dem gesetzlichen Gebührenrecht, § 612 Abs. 2 BGB. Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarungen im Ganzen führt nicht zur Unwirksamkeit der Anwaltsverträge insgesamt (§ 306 Abs. 1 BGB). Sie hat zur Folge, dass der Kläger für seine anwaltlichen Tätigkeiten jeweils die gesetzliche Vergütung nach den Vorschriften des RVG von der Beklagten verlangen kann (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG, § 306 Abs. 2 BGB). § 306 Abs. 2 BGB ordnet an, dass sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit AGB unwirksam sind. Die dagegen erhobenen europarechtlichen Bedenken verwirft der BGH.

     

    Das Risiko des Rechtsanwalts bei einer unwirksamen Honorarvereinbarung ist insoweit begrenzt. Zwar wird die gesetzliche Vergütung meist nicht auskömmlich sein ‒ weshalb ja eine Honorarvereinbarung versucht wurde ‒, aber zumindest mindert sie in diesen Fällen den wirtschaftlichen Schaden. Soweit nunmehr dann auch die Einigungsgebühr zum Tragen kommt, kann sich in manchen Fällen auch ein attraktives Honorar ergeben. Allerdings darf dieses Honorar dann das (unwirksam) vertraglich vereinbarte Honorar nicht übersteigen.

     

    PRAXISTIPP | Es bleibt für den Rechtsanwalt schwierig, eine wirksame Honorarvereinbarung zu treffen. Im Kern sollte sich der Rechtsanwalt durch eine Kostenbeitragsrechnung bewusst machen, welchen Kostenaufwand seine Kanzlei verursacht und welchen Ertrag er persönlich erzielen will. Auf dieser Grundlage ist das Mindeststundenhonorar zu bestimmen. Dies sollte als Festbetrag dann vereinbart werden. Eine Anbindung einer ‒ auch über 20 EUR hinausgehenden ‒ Auslagenpauschale je Angelegenheit sollte dann zulässig sein, weil diese Anbindung aufwandsbezogen und nicht ‒ wie im Fall des BGH ‒ zeitbezogen ist.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2024 | Seite 189 | ID 50191829