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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Darlegungs- und Beweislast beim Architektenhonorar

    | Verlangt der Architekt oder Ingenieur ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar, obliegt es ihm, darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass er mit den von ihm nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist. |

     

    An dieser Auffassung des BGH (14.5.20, VII ZR 205/19, Abruf-Nr. 216470) wird sich künftig die Praxis ausrichten müssen. Welche Architektenleistungen vereinbart sind, ergibt sich grundsätzlich durch Auslegung des Architektenvertrags gemäß §§ 133, 157 BGB. Umfang und Inhalt der Beauftragung bestimmen sich allein nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Die HOAI als gesetzliches Preisrecht enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architektenverträgen (BGH 6.12.07, VII ZR 157/06, Rn. 21 ff.). Die Leistungsbilder der HOAI können bei Bezugnahme im Vertrag lediglich als Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistungen herangezogen werden (BGHZ 173, 314).

     

    PRAXISTIPP | Es gilt der alte Grundsatz „Wer schreibt der bleibt“. Vor diesem Hintergrund sollte nicht offenbleiben, nach welchen Grundsätzen sich das Honorar des Architekten bestimmt. Das verschafft beiden Vertragsparteien Sicherheit und vermeidet (teure) Auseinandersetzungen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 131 | ID 47488005